FC Baden 1897 Supportervereinigung

Statuten

Name und Sitz des Vereins

§ 1
Die FC Baden 1897 Supportervereinigung mit Sitz in Baden ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

§ 2
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 3
Die FC Baden 1897 Supportervereinigung bleibt unabhängig vom FC Baden und verwaltet die eingebrachten Mittel selbstständig.

Vereinszweck

§ 4
Der Verein bezweckt die finanzielle und ideelle Unterstützung des FC Baden 1897 und der Juniorenvereinigung des FC Baden 1897 .

§ 5
Er bezweckt auch die Förderung von Kontakten unter den Mitgliedern und deren Firmen.

Mitgliedschaft

§ 6
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern verschiedener Kategorien.

§ 7
Als Aktivmitglied kann durch den Vorstand aufgenommen werden, wer gewillt ist, mindestens den Supporter-Jahresbeitrag zu bezahlen.

§ 8
Über die Aufnahme entscheidet der Präsident unter Bekanntgabe an der nächsten Generalversammlung. Dieser steht das Einspracherecht zu.

§ 9
Eine Austrittserklärung muss bis 31. März schriftlich an den Präsidenten erfolgen, also vor der Generalversammlung. Jahresbeiträge gelten ab der Generalversammlung als budgetiert und werden auf die neue Saison jeweils im Juni in Rechnung gestellt. Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Juli bis 30. Juni.

§ 10 
Der Ausschluss kann von der Generalversammlung mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verhängt werden.

Rechte und Pflichten

§ 11
Die Rechte der Mitglieder sind:

  • Aktives und passives Wahlrecht nach Massgabe der Statuten
  • Antragsrecht an der Generalversammlung der Supportervereinigung
  • Stimmrecht an der Generalversammlung des FC Baden 1897

§ 12
Die Pflichten der Aktivmitglieder sind:

  • Teilnahme an der Generalversammlung der Supportervereinigung
  • Leistung des Jahresbeitrages je nach Kategorie

Organe

§ 13
Die Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Präsident
  • Der Vorstand
  • Der Rechnungsrevisor

§ 14
Die Generalversammlung findet jedes Jahr statt. Sie behandelt folgende Geschäfte:

1. Jahresbericht des Präsidenten

2. Kassenbericht

3. Revisorenbericht

4. Wahlen

5. Jahresprogramm

6. Verschiedenes

§ 15
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten einberufen. Wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder, unter Bezeichnung der zu behandelnden Geschäfte, die Einberufung einer ausserordentlichen General­ver­sammlung verlangt, hat der Vorstand dem Begehren zu entsprechen.

§ 16
Zur Generalversammlung werden alle Aktivmitglieder mindestens 15 Tage im Voraus schriftlich eingeladen (mit Traktandenliste).

§ 17
Der Präsident und der Vorstand werden von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit respektive zahlen freiwillig.

§ 18
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen und erledigt mit dem Vorstand die laufenden Geschäfte. Insbesondere fallen in seine Befugnisse und Pflichten:

  • Einberufung der Versammlungen
  • Vorbereitung der von der Generalversammlung zu behandelnden Geschäfte
  • Aufnahme von Aktivmitgliedern
  • Einsitz im Vorstand des FC Baden 1897 (evtl. Vertretung durch anderes Vorstandsmitglied)

§ 19
Die Rechnungsrevisoren werden von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt.

§ 20
Die Rechnungsrevisoren überwachen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten an der ordentlichen Generalversammlung Bericht.

Geschäftsordnung

§ 21
Die Beschlüsse werden an der Generalversammlung von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid. Jedes anwesende Mitglied (Firma oder Privatperson) hat eine Stimme.

§ 22
Jedes Aktivmitglied hat das Recht, Anträge zu stellen und spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung Traktanden aufzugeben.

§ 23
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nichts anderes bestimmt wird. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr, danach das relative Mehr.

Schlussbestimmungen

§ 24
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausserordentlichen Generalversammlung, zu welcher jedes Aktivmitglied schriftlich mit Angabe des Grundes einzuladen ist, mit Dreiviertelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

§ 25
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den FC Baden 1897.

§ 26
Diese Statuten sind am 5.4.2019 von der Generalversammlung der FC Baden 1897 Supportervereinigung angenommen worden. Sie ersetzen die Statuten vom 6.4.2018, vom 24.3.2006 und vom 5. Oktober 1951.

Baden, 3.7.2020

 

FC Baden 1897 Supportervereinigung FC Baden 1897

Thomi Bräm, Präsident Heinz Gassmann, Präsident

 

Mitglied

Diese Firma unterstützt den
FC Baden:

Aparthotel Baden AG

Zelgweg 11
5400 Baden
(Status: Penalty-Club)

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